Ein Fall unserer Kanzlei wurde vergangenes Wochenende in der BILD am Sonntag dargestellt: Unser Mandant Herr Issa Pene wurde im Senegal und in Mauretanien Opfer schwersten Menschenhandels zum Zweck der Arbeitsausbeutung. Als Kind wurde er von der eigenen Familie in die Sklaverei verkauft. Wir vertreten Herrn Pene in der Auseinandersetzung um seine Flüchtlingsanerkennung. Beigezogen zum Fall sind zudem Beraterinnen und Berater der Refugee Law Clinc der Universät Regensburg. Wir möchten nachfolgend in Ergänzung der Berichterstattung der BamS noch einige Aspekte anfügen, weil sich in vorliegendem Fall in besonders krasser Weise grundlegende Probleme der gerichtlichen Praxis offenbaren:

1. Sekundäre Viktimisierung durch überlange Verfahrensdauer

Für Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen oder Straftaten sind mehrjährige Verfahrensdauern pro Instanz mit mehrmonatiger Untätigkeit durch das jeweils zuständige Gericht nicht hinnehmbar. In allen uns bekannten Fällen liegt das nicht an arbeitsunwilligen Richterinnen und Richtern, sondern an schlichtweg viel zu geringen personellen Ressourcen. Unser Rechtssystem wird kollabieren, wenn hier nicht endlich die notwendige Personalausstattung erfolgt. Richterinnen und Richter sind in der Verantwortung, durch konsequente Überlastungsanzeigen auf diesen Missstand hinzuweisen und sich nicht mit der Mangelverwaltung abzufinden. Es gilt der Rechtsgrundsatz „justice delayed is justice denied“. Gegenwärtig hängt das Verfahren von Herrn Pene im Stadium der Zulassung der Berufung beim BayVGH Ansbach seit Februar 2017 ohne Verfahrenshandlung des Gerichts. Dort ist man, wie die zuständige Richterin mitteilte, völlig überlastet – seit Neustem dadurch, weil viele „Reichsbürger“ im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dagegen klagen, dass ihnen die Waffenbesitzerlaubnis entzogen wurde. Es besteht daher die reichlich makabere Situation, dass das Recht zum Waffenbesitz eiliger abgeurteilt wird als das Recht auf Schutz für ein Menschenhandelsopfer. Während das Verfahren andauert wird Herrn Pene trotz Stellenzusage verboten zu arbeiten.

2. Fehlende Beachtung zwingender transnationaler Rechtsvorgaben

Art. 3 und 4 EMRK, die Richtlinie 2011/36/EU, und die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte normieren vorliegend den Schutzstandard für Herrn Pene. Er ist unstreitig Opfer schwersten Menschenhandels geworden. Bei einer erzwungenen Rückkehr wäre es mehr als wahrscheinlich (wobei bereits das „reale Risiko“ genügen würde), dass er von den Tätern gefunden, misshandelt, wieder ausgebeutet oder getötet wird. Auf Grund der Vorverfolgung entfaltet Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie Wirkung: „Diese Norm privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Ob die Vermutung durch „stichhaltige Gründe“ widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung“ (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377 = InfAuslR 2010, 410; ebenso BVerwG, Urteil vom 7.09.2010 – 10 C 11.09 – Buchholz 451.902 Europäisches Ausländer- und Asylrecht Nr. 42). Das Erstgericht hat dies völlig ignoriert und ist im Gegenteil davon ausgegangen, dass die Einstufung des Senegals als sicheres Herkunftsland die Beweiswirkung einer Vorverfolgung komplett beseitigt und im Gegenteil eine Beweislastumkehr bewirke. Es verkennt vorliegend die vorrangige Anwendung der Richtlinie und damit des Unionsrechts.

3. Rechtsschutzverkürzung durch Missachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung in den Vorinstanzen

Die Rechte aus Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie sowie Art. 3 EMRK sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfassend anerkannt (siehe unter 2. sowie z.B. BVerwG, Urteil vom 27. 4. 2010 – 10 C 4/09, NVwZ 2013, 1167). Das VG München setzte sich hiermit mit keinem Wort auseinander, trotz dezidiertem Parteivortrag. Das Berufungsgericht versäumte es bisher, trotz der eindeutigen Sach- und Rechtslage, die Berufung zuzulassen. Eine Nichtzulassung würde auch gegen die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Vermeidung rechtsschutzverkürzender Überhöhung der Berufungszulassungsanforderungen verstoßen (BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164). Eine weitere Messlatte wurde ebenfalls gerissen: Das BVerwG hält für einen durchschnittlichen Fall der Berufungszulassung eine Entscheidungszeit von fünf Monaten für angemessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 – 5 C 1.13 D). Trotz fehlender Überdurchschnittlichkeit hinsichtlich Umfang und Schwierigkeit ist nach nun bald zehn Monaten keine Entscheidung in Sicht, obwohl es seitens des befassten Senats zunächst hieß, man werde im Spätherbst entscheiden.
Wir werden nun Verzögerungsrüge erheben und notwendigenfalls sämtliche nationalen und transnationalen Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpfen, um den rechtlich gebotenen Schutzstandard auch in diesem Fall zu realisieren.