von RA Dr. Christoph Lindner

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite sind unwirksam. Mit anderen Worten: Bearbeitungsgebühren für Raten- und Immobilienkredite sind nicht zulässig – seitens der Verbraucher besteht die Möglichkeit der Rückforderung.

Der Bundesgerichtshof stärkte mit seinen Urteilen vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13, die Rechte der Verbraucher, indem er Kreditnehmern die Möglichkeit eröffnete, an Banken oder Sparkassen bezahlte Bearbeitungsgebühren zurückzufordern. Damit beendete der Bundesgerichtshof einen jahrelangen Streit über die Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren zu Gunsten der Verbraucher.

Eine Bearbeitungsgebühr ist daran zu erkennen, dass es sich um einen festgelegten Prozentsatz handelt, welcher sich an der Höhe des Gesamtkreditbetrags orientiert. Eine Bearbeitungsgebühr ist namentlich zumeist auch als solche bezeichnet, fällt nur einmal an und wird gewöhnlich über die monatlich fälligen Kreditraten seitens des Verbrauchers bezahlt. Die Bearbeitungsgebühr wird zudem bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses herangezogen. Eine weitergehende rechtliche Einschätzung zur Zulässigkeit der jeweiligen Bearbeitungsgebühr obliegt der individuellen Vertragseinsicht.

Verjährungshinweis:

Die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren, die im Jahre 2013 gezahlt wurden, verjährt Ende 2016.

 

II.

Hoch umstritten innerhalb der Rechtsprechung sind aktuell die sog. Individualbeiträge der Targobank.

Individualbeiträge der Targobank definieren sich üblicherweise als einmalige laufzeitunabhängige Entgelte. Ihre Höhe entspricht zuweilen etwa 3% des Gesamtkreditbetrages. Ein Individualbeitrag ist namentlich zumeist auch als solcher bezeichnet, fällt nur einmal an und wird gewöhnlich über die monatlich fälligen Kreditraten seitens des Verbrauchers bezahlt. Der Individualbeitrag wird zudem bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses herangezogen. Der Unterschied zu Bearbeitungsgebühren liegt nach Auffassung der Targobank im Leistungsinhalt, welcher über die gesetzlichen Mindestanforderungen an einen Verbraucherkredit hinausgeht. Der Verbraucher erhalte demnach Sonderleistungen, welche im Vergleich zu einem sog. ‚Basis’ – Kredit der Targobank nicht oder nur gegen Entgelt verfügbar seien. Das Produkt Individual-Kredit ist in diesem Sinne nach Auffassung der Targobank eigenständig zu betrachten und rechtfertige den sog. Individualbeitrag.

Die Zulässigkeit der sog. Individualbeiträge wurde bereits von mehreren Gerichten bestätigt (vgl. LG Stuttgart, Urteil v. 02.12.2015, Az.: 13 S 45/15; LG Aachen, Urteil v. 26.11.2015, Az.: 5 S 92/15; LG Mainz, Urteil v. 18.11.2015, Az.: 3 S 47/15). Dem stehen jedoch die Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf entgegen, welches sich nachhaltig gegen die Zulässigkeit der sog. Individualbeiträge ausgesprochen hat (vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 03.09.2015, Az.: 8 S 14/15; Urteil v. 05.06.2015, Az.: 8 T 2/15; Urteil v. 02.06.2015, Az.: 8 S 58/15). Eine weitere Entscheidung zum Vorteil von Verbrauchern entschied das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 08.07.2015 (Az.: 12 O 341/14). Die diesbezügliche Berufung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf seitens der Targobank war erfolglos. Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärte den Individualbeitrag mit Urteil vom 28.04.2016, Az.: I-6 U 152/15, für unwirksam.

Die jüngste Rechtsprechung zum Individualbeitrag war somit verbraucherfreundlich. Die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit sog. Individualbeiträge ist zwar bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt. Dennoch besteht für Verbraucher bereits jetzt die berechtigte Chance einer erfolgreichen Rückforderung des sog. Individualbeitrages der Targobank.

Verjährungshinweis:

Die Rückforderung von Individualbeiträgen, die im Jahre 2013 gezahlt wurden, verjährt Ende 2016.