Rechtsschutzversicherungen können grundsätzlich von großem Nutzen sein. Denn rechtliche Auseinandersetzungen sind für die Parteien häufig nervenaufreibend und zäh – vor allem, wenn sie von Privatpersonen geführt werden. Da ist es hilfreich, wenn sich die Privatpersonen als Versicherungsnehmer nicht auch noch um die Kosten Gedanken machen müssen: dafür haben sie ja schließlich – üblicherweise – jahrelang eingezahlt.
Anders ist dies jedoch, wenn eine Rechtsschutzversicherung Teile der Kosten ohne ausreichende Begründung nicht übernehmen will.
Genau dies war die Situation in einem kürzlich vom AG Eggenfelden entschiedenen Rechtsstreit, den wir gegen eine Rechtsschutzversicherung geführt haben. Hier lehnte die Versicherung zu Unrecht die Übernahme eines Teils unseres Honorars ab.
Inhaltlich ging es um einen sog. Stichentscheid. Hierbei handelt es sich um eine „begründete Stellungnahme“ gegen die Ablehnungsentscheidung einer Rechtsschutzversicherung. Hintergrund ist, dass Rechtsschutzversicherungen die Übernahme von Kosten grundsätzlich ablehnen können, wenn sie der Auffassung sind, dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen. Gegen eine solche Ablehnungsentscheidung kann aber jeder Versicherungsnehmer einen sog. Stichentscheid abgeben (lassen) – also eine begründete Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten eines rechtlichen Vorgehens. Die Kosten eines solchen Stichentscheids tragen die Rechtsschutzversicherungen üblicherweise unabhängig von dessen Ausgang – so lauten jedenfalls üblicherweise die Versicherungsbedingungen (vgl. § 3a der ARB der ARAG, Stand 05.2024, abrufbar unter: https://www.arag.de/medien/pdf/bedingungen/rechtsschutz/arag_allgemeine_bedingungen_rechtsschutzversicherung.pdf).
In unserem Fall vor dem AG Eggenfelden kam die Versicherung aber eben dieser Pflicht zur Zahlung unserer Honorarforderung nicht nach – zu Unrecht, wie das Gericht entschied. So behauptete die Versicherung, unser 18-seitiger Stichentscheid erfülle nicht die Anforderungen an einen Stichentscheid. Das sah das Gericht ganz anders und stellte fest, dass sich die Versicherung insbesondere nicht darauf berufen könne, wir hätten uns nicht mit den Ablehnungsgründen auseinandergesetzt. Vielmehr sei die Ablehnungsentscheidung der Versicherung „derart pauschal [gewesen], dass eine spezielle Einlassung nicht möglich“ gewesen sei. Die Ablehnungsentscheidung beschränke sich auf „allgemeine Floskeln ohne jeden Bezug zum konkreten Fall“ und wiederhole „lediglich den Gesetzeswortlaut“.
Die Entscheidung des Gerichts macht wieder einmal deutlich, dass man sich leider nicht immer auf die Angaben von Versicherungen verlassen kann: Vielmehr kann es offenbar sein, dass Versicherungen Kostenübernahmen ablehnen, ohne sich inhaltlich überhaupt mit dem jeweiligen Fall auseinanderzusetzen.
Wir werden daher auch in Zukunft unabhängig von den Angaben von Rechtsschutzversicherungen prüfen, ob und inwieweit Erfolgsaussichten bei einem rechtlichen Vorgehen besteht und notfalls auch unser Honorar einklagen.