Kürzlich entschied das Amtsgericht Bergheim in einer Angelegenheit gegen eine Rechtsschutzversicherung vollständig zugunsten unseres Mandanten. Wieder einmal ging es um die Kostenübernahme für die Erstellung eines sogenannten Stichentscheids.
Hierbei handelt es sich um eine „begründete Stellungnahme“ gegen die Ablehnungsentscheidung der Rechtsschutzversicherung, also wenn diese die Kosten für einen Rechtsstreit nicht übernehmen will. Rechtsschutzversicherungen können die Übernahme von Kosten grundsätzlich ablehnen, wenn sie der Auffassung sind, dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen. Hier kommt die Möglichkeit des Stichentscheids ins Spiel: Gegen eine solche Ablehnungsentscheidung kann der Versicherungsnehmer eine solche „begründete Stellungnahme“ zu den Erfolgsaussichten eines rechtlichen Vorgehens abgeben, wenn dies in den Versicherungsbedingungen vorgesehen ist. So erhält der Mandant nochmals die Möglichkeit gegen die Ablehnung der Versicherung vorzugehen, je nachdem wie die Prüfung ausfällt. Die Erstellung des Stichentscheids übernimmt üblicherweise ein Anwalt für den Versicherungsnehmer und die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für die Versicherung bindend. So lag es auch in diesem Fall vor: Unsere Anwälte fertigten einen Stichentscheid für unseren Mandanten. Die Kosten eines solchen Stichentscheids tragen die Rechtsschutzversicherungen unabhängig von dessen Ausgang – so lauten jedenfalls üblicherweise die Versicherungsbedingungen, wie auch in unserem Fall. Aus § 3a Abs. 3 der ARB 2016 der Rechtsschutzversicherung im vorliegenden Fall ergibt sich, dass die Versicherung die Kosten eines Stichentscheids trägt, unabhängig vom Ergebnis (https://www.arag.de/medien/pdf/bedingungen/rechtsschutz/arb_2016-internet-2016-obliegenheiten-01.2020-5-30102019-k-pdfa-1a.pdf). Doch anstatt die Kosten für die Erstellung des Stichentscheids zu übernehmen, verweigerte die Rechtsschutzversicherung die Zahlung und behauptete, die Stellungnahme unserer Anwälte genüge nicht den Anforderungen an einen Stichentscheid. Die Stellungnahme sei zu oberflächlich und habe keinen konkreten und individuellen Bezug zum Rechtsschutzfall. Der Stichentscheid setze sich nicht mit den Argumenten für die Ablehnung der Deckung auseinander. Diesen Behauptungen hat das Amtsgericht Bergheim eine klare Absage erteilt: Das Gericht hat festgestellt, dass das Schreiben unserer Anwälte ein Stichentscheid im Sinne der Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung ist. Das Gericht führt aus, unser Stichentscheid führt hinreichend in den Sachverhalt ein, setzt sich dann inhaltlich mit den tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten des Falles auseinander und zeigt auf, warum unserer Ansicht nach in dem Verfahren Aussicht auf Erfolg besteht.
Das Gericht konnte gerade nicht feststellen, dass eine lediglich oberflächliche Auseinandersetzung erfolgt sei. Das Gericht bezeichnete es als nicht ersichtlich und in keiner Weise nachvollziehbar, wie die Rechtsschutzversicherung zu dem Schluss kommt, der Stichentscheid setze sich nicht mit den Argumenten der Rechtsschutzversicherung für die Ablehnung der Deckung auseinander, denn die Stellungnahme unserer Anwälte geht auf jeden einzelnen der von der Rechtsschutzversicherung aufgeführten Ablehnungsgründe ein.
Diesen Erfolg verbuchen wir mit Freude für unseren Mandanten – zumal sich das Urteil einreiht in zwei bereits gewonnene Verfahren gegen Rechtschutzversicherung im Streit um die Übernahme unserer Honorarforderung infolge der Erstellung eines Stichentscheids.