Erneut waren unsere Anwälte vor Gericht erfolgreich gegen eine Rechtsschutzversicherung:

Die Rechtsschutzversicherung weigerte sich, einen Teil des Honorars für unsere Tätigkeit zu übernehmen – obwohl sie vertraglich hierzu vertraglich verpflichtet war. Dies bestätigte nun auch das AG Miesbach und verurteilte die Rechtsschutzversicherung vollumfänglich.

Im Kern ging es um die Honorarforderung für einen sog. Stichentscheid. Denn bei jeder Beauftragung eines Rechtsanwalts bei Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung prüft die Versicherung, ob Aussicht auf Erfolg bei der Beauftragung besteht. Lehnt sie die Kostenübernahme ab, kann hiergegen ein sog. Stichentscheid abgegeben werden – also eine begründete Stellungnahme, in der ein Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten eines Vorgehens umfassend abwägt und eine Handlungsempfehlung abgibt. Die hierfür anfallenden Kosten übernehmen Rechtsschutzversicherungen unabhängig vom Ergebnis des Stichentscheids. Dies ist üblicherweise in den Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung geregelt. Wörtlich lauten Versicherungsbedingungen etwa „Die Kosten des […] Stichentscheids tragen wir unabhängig von deren Ergebnis“ (vgl. § 3a der ARB der ARAG, Stand 05.2024, abrufbar unter: https://www.arag.de/medien/pdf/bedingungen/rechtsschutz/arag_allgemeine_bedingungen_rechtsschutzversicherung.pdf).

Trotz dieser eindeutigen Pflicht weigerte sich die Rechtsschutzversicherung unsere Honorarforderung für einen solchen Stichentscheid zu bezahlen – zu Unrecht, wie das AG Miesbach nun entschied. Hintergrund war, dass die Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme für ein Berufungsverfahren ablehnte. Hiergegen fertigten wir einen 19-seitigen Stichentscheid an. Trotz dieses enormen Umfangs war die Versicherung der Meinung, dies genüge den Anforderungen an einen Stichentscheid nicht und lehnte die Zahlung unserer Honorarforderung mit diesem pauschalen Argument ab – zu Unrecht wie das AG Miesbach entschied. So stellte das Gericht etwa fest, dass unser Stichentscheid „in seiner Begründung und Tiefe […] deutlich über die Ablehnung der Kostenübernahme der [Rechtsschutzversicherung] hinaus [gehe]“ und „den Sachverhalt rechtlich umfassend“ aufarbeite. Vielmehr habe bereits die Anfrage zur Kostenübernahme den Anforderungen an einen Stichentscheid genügt und die Ablehnung der Kostenübernahme der Rechtsschutzversicherung erscheine angesichts der Grundsätzlichkeit der Rechtsfrage „eher kurz“.

Wie auch in einem ähnlich gelagerten Fall gegen dieselbe Rechtsschutzversicherung, gab uns das AG Miesbach recht und verurteilte die Rechtsschutzversicherung vollumfänglich zur Zahlung unseres Honorars.

Angesichts dieser eindeutigen Erfolge gegen die rechtswidrigen Praktiken von Rechtsschutzversicherungen werden auch in Zukunft weiter hiergegen vorgehen.

 

Urteil Rechtsschutzversicherung geschwärzt