Vergütungsvereinbarung

Wir freuen uns, dass Sie die Kanzlei Dr. Lindner Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen möchten.

Die dafür notwendige Vergütungsvereinbarung können Sie auf zwei Arten ausfüllen:

  • Entweder in dem Sie das PDF-Formular hier herunter laden, ausfüllen und an uns senden.
  • Oder in dem Sie das unten stehende Online-Formular ausfüllen. Beachten Sie, dass die Daten in diesem Fall digital übermittelt und auf unserem Server gespeichert werden.

Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG



    Zwischen

    (Bitte eintragen: Vorname, Nachname, Straße mit Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

    und der Kanzlei

    Dr. Lindner Rechtsanwälte, Am Oberfeld 11, 83026 Rosenheim

    Tel: 08031-6156618, Fax: 08031-6156619, E-Mail: kanzlei@nulllindnerrecht.de

    Vorliegende Vergütungsvereinbarung bezieht sich auf die Tätigkeit der Kanzlei Dr. Lindner Rechtsanwälte für die vorgenannte Mandantschaft in sämtlichen beauftragten Angelegenheiten, sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

    Stundensätze

    Die Kanzlei Dr. Lindner Rechtsanwälte erhält für die Vertretung und Beratung ein Stundenhonorar in Höhe von

    • 300 € netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, d.h. derzeit 357 € brutto (inkl. 19 % MwSt) für die ausführenden Rechtsanwälte, Wirtschaftsjuristen und Volljuristen.

    • Für alle weiteren Mitarbeiter der Kanzlei beträgt das Stundenhonorar 150 € netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, d.h. derzeit 178,50 € brutto (inkl. 19 % MwSt).

    Die vereinbarten Stundensätze gelten jeweils für das aktuelle Kalenderjahr. Zu Beginn des Folgejahrs wird das Netto-Stundenhonorar jeweils um 3% angepasst.

    Abrechnung und Tätigkeiten

    Grundlage der Stundenabrechnung ist der gesamte Zeitaufwand der jeweils ausführenden Mitarbeiter der Kanzlei. Hierzu gehören insbesondere Schriftsatzerstellung, Terminswahrnehmungen, die Durchführung von Besprechungen, und die Aktenbearbeitung einschließlich der Überprüfung von Rechtsprechung und Literatur.

    Die erfasste Zeit wird minutengenau abgerechnet, eine entsprechende Übersicht wird vorgelegt. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss bei Abschluss der Honorarvereinbarung zu verlangen.

    Nebenkosten

    Zusätzlich übernimmt die Mandantschaft die notwendigen Nebenkosten der Beauftragung, insbesondere Reisekosten, Kopierkosten, Telekommunikationskosten, etc.

    • Für Reisen mit dem Kfz wird ein Erstattungsbetrag i.H.v. 0,50 € pro Kilometer zzgl. 19 % MwSt. festgelegt.

    • Der Zeitaufwand für Fahrten wird mit dem halben vereinbarten Stundensatz angesetzt.

    • Im Übrigen erfolgt die Berechnung der Nebenkosten nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

    Rechtsschutzversicherung

    Eine ggf. seitens der Mandantschaft unterhaltene Rechtsschutzversicherung wird auf Wunsch der Mandantschaft durch die beauftragten Rechtsanwälte in Anspruch genommen. Typischerweise gilt für Leistungen der Rechtsschutzversicherungen nachstehender Hinweis nach § 3a RVG: Alle Leistungen der Rechtsschutzversicherung werden auf das anfallende Zeithonorar vorrangig angerechnet.

    Unterschreitet das sich unter Zugrundelegung des vereinbarten Stundensatzes ergebende Honorar die für diese Tätigkeiten vorgesehenen gesetzlichen Gebühren, so sind in diesem Fall die gesetzlichen Gebühren geschuldet, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz richten.

    Besondere Hinweise:

    Gemäß § 3a RVG wird darauf hingewiesen, dass eine gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter, Dritte, die Rechtsschutzversicherung oder die Staats- oder Landeskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzlichen Gebühren erstatten muss. Der Mandantschaft ist bekannt, dass die hier vereinbarten Honorare die gesetzlichen Gebühren übersteigen können und eine darüberhinausgehende Zahlungspflicht gegeben sein kann.

    Die Mandantschaft wird ferner darauf hingewiesen, dass die Vergütungsvereinbarung von den gesetzlichen Gebühren gem. RVG abweicht. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so tritt an deren Stelle die gesetzliche Regelung. Im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam.

    Kostenkontrolle nach EuGH

    EuGH, 12.01.2023, C-395/21

    Über die erbrachten Leistungen wird im Folgemonat abgerechnet, sofern die monatlichen Leistungen einen Betrag von 300 € zzgl. MwSt. übersteigt. Ist ein Betrag von mehr als 500 € zzgl. MwSt. über mehrere Monate hinweg erreicht, erfolgt im Folgemonat ebenfalls eine Abrechnung.

    Auf Wunsch der Mandantschaft wird zur Kostenkontrolle die Leistung zunächst auf ein bestimmtes Zeit- oder Honorarbudget beschränkt. Zur wirksamen Beschränkung durch den Mandanten reicht die formlose Mitteilung bei Zusendung der Vergütungsvereinbarung. Eine zu einem späteren Zeitpunkt erteilte Beschränkung ist ebenfalls wirksam, sofern die bis dahin erbrachte Leistung unter dem mitgeteilten Budget liegt. Eine Erweiterung des Budgets kann ebenfalls formlos mitgeteilt werden und wird durch die Kanzlei dem Mandanten in Textform bestätigt.

    Vorstehende Vergütungsvereinbarung stellt ein bindendes Angebot nach § 145 BGB dar. Mit Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung durch den Mandanten und Übersendung an die Kanzlei ist die Vergütungsvereinbarung geschlossen.

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    Sicherheitsfrage: Wie viel ist 8 + Zwei?